Satzung der Jungen Union Bonn
Präambel
In Ergänzung des Satzungsrechtes der Jungen Union Deutschlands und der Jungen Union NRW hat sich der Kreisverband Bonn am 25. Mai 2016 folgende Satzung gegeben:
§ 1 Aufgaben und Ziele
(1) Die Junge Union Bonn ist eine selbständige politische Vereinigung, die durch Fortentwicklung der von der CDU vertretenen politischen Grundwerte an der freiheitlich demokratischen Gestaltung des öffentlichen Lebens mitwirkt und sich um die politische Bildung und die Aktivierung der jungen Generation bemüht.
(2) Die Junge Union Bonn sieht ihre Aufgabe darin, die Vorstellungen der jungen Generation in die Entwicklung politischer Ziele und Grundsätze für eine humane Gesellschaft einzubringen und sie in der Öffentlichkeit und innerhalb der CDU durchzusetzen.
(3) Die Junge Union Bonn ist eine Gliederung des Landesverbandes NRW der Jungen Union Deutschlands.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Jungen Union Bonn kann werden, wer sich zu ihren Zielen und Grundsätzen bekennt, mindestens das 14. und noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet hat nicht Mitglied einer anderen politischen Partei oder Gruppierung ist als der CDU oder der CSU.
(2) Weiter erwirbt der die Mitgliedschaft, der der CDU unter den Voraussetzungen von Absatz 1 beitritt, sofern er dies bei seinem Beitritt oder zu einem späteren Zeitpunkt angibt.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag in der Jungen Union Bonn beträgt achtzehn Euro und ist jeweils zum 01. August eines Jahres fällig. Der Mitgliedsbeitrag entfällt für diejenigen Mitglieder, die gleichzeitig Mitglied der CDU Bonn sind. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme eines Bewerbers, der nicht Mitglied der CDU Kreisverband Bonn ist, entscheidet der Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag (in Textform oder auf elektronischem Weg) des Bewerbers. Die Frist von acht Wochen läuft nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrags. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere vier Wochen. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von zwölf Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.
(2) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisvorstand abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats beim Landesvorstand Einspruch einzulegen. Der Landesvorstand entscheidet über den Antrag des Bewerbers endgültig.
(3) Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die Stadtbezirksvorsitzenden sollten gleichzeitig Mitglieder der CDU sein. Dies gilt nicht für die 14- bis 16-jährigen Mitglieder.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Überweisung in einen anderen Kreisverband, mit der Vollendung des 35. Lebensjahres oder durch Tod. Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt in der JU, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
(2) Als Erklärung des Austritts aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 12 Monate im Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Frist einmal schriftlich abgemahnt wurde und anschließend auf eine zweite als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausscheidenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären. Er wird mit Zugang beim Kreisverband wirksam. Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft hat der Kreisverband unverzüglich der Zentralen Mitgliederkartei zu melden.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Jungen Union verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt (vgl. § 10 Absatz 4 Parteiengesetz).
(2) Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des örtlich zuständigen Kreisvorstandes, des Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes der Jungen Union nach vorheriger Anhörung des Betroffenen ausschließlich durch das Landesschiedsgericht der Jungen Union.
(3) Für den Ausschlussantrag gegen Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Durch den Kreisvorstand, den Landesvorstand und den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Jungen Union oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind: 1. Verwarnung 2. Verweis 3. Enthebung von Ämtern in der Jungen Union 4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern in der Jungen Union auf Zeit. Für die Ordnungsmaßnahmen Nr. 3 und 4 ist die jeweils nächsthöhere Ebene zuständig. Ordnungsmaßnahmen sind beim Landesschiedsgericht anfechtbar.
(3) Für Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
§ 7 Gliederung des Kreisverbandes
(1) Der Kreisverband umfasst das Gebiet der Stadt Bonn.
(2) Er gliedert sich in die Stadtbezirksverbände Bonn-Zentral, Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg-Endenich. Die Grenzen der Stadtbezirksverbände der Jungen Union entsprechen mit Ausnahme der Zuteilung des Ortsteils Endenich zum Stadtbezirk Hardtberg den Grenzen der Stadtbezirke der Stadt Bonn.
(3) Innerhalb des Kreisverbandes wird jedes Mitglied in demjenigen Stadtbezirksverband geführt, in dem es wohnt. Auf schriftlich begründeten Wunsch des Mitgliedes kann der Kreisvorstand Ausnahmen beschließen. Diejenigen Mitglieder, die nicht in Bonn ihren Wohnsitz haben, können wählen, welchem Stadtbezirksverband sie sich anschließen wollen. Für eine Änderung der Zugehörigkeit zu einem Stadtbezirksverband bedarf es der Zustimmung durch den Kreisvorstand.
§ 8 Stadtbezirksverbände
(1) Die Stadtbezirksverbände haben folgende Aufgaben:
1. die Ideen der Jungen Union zu verbreiten und für eine Mitgliedschaft zu werben;
2. politische Veranstaltungen, insbesondere Veranstaltungen zur politischen Weiterbildung und Information durchzuführen;
3. den Kontakt ihrer Mitglieder untereinander zu pflegen und zu fördern;
4. an der politischen Willensbildung innerhalb der Jungen Union Bonn mitzuwirken;
5. von der Kreismitgliederversammlung der Jungen Union Bonn übertragene Aufgaben oder gefasste Beschlüsse durchzuführen;
6. an der politischen Willensbildung der Stadtbezirksverbände der CDU und deren Ortsverbände mitzuwirken;
7. Aussagen zu speziellen Fragen der Stadtbezirke der Stadt Bonn zu entwickeln und nach Abstimmung mit dem Kreisvorstand, in dringenden Fällen mit dem Kreisvorsitzenden, in die Öffentlichkeit zu tragen;
8. die Kontakte zu den Gruppen des vorpolitischen Raumes zu pflegen.
(2) Es findet in jedem Stadtbezirk eine Mitgliederversammlung pro Jahr statt. Im Übrigen wird in den Stadtbezirken die Mitgliederversammlung auf Beschluss des Stadtbezirksvorstandes oder auf Antrag von 20 von 100 stimmberechtigten Mitgliedern einberufen.
(3) Die Stadtbezirksverbände haben kein eigenes Satzungsrecht.
(4) Die Stadtbezirksverbände wählen sich einen Vorstand, der aus dem Stadtbezirksvorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu neun Beisitzern besteht. Über die Anzahl beschließt die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Wahlgänge.
(5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
§ 9 Ortsverbände
(1) Ortsverbände können dann gebildet werden, wenn es sich zur Erfüllung der Aufgaben der Stadtbezirksverbände als zweckmäßig erweist.
(2) Über die Beibehaltung und Neubildung von Ortsverbänden beschließt der jeweils zuständige Stadtbezirksvorstand. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.
(3) Die Ortsverbände wählen sich einen Vorstand, der aus höchstens fünf Personen besteht.
§ 10 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
1. die Kreismitgliederversammlung,
2. der Kreisvorstand,
3. der Kreisvorsitzende.
§ 11 Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ der Jungen Union Bonn und die beschlussfassende Versammlung aller Mitglieder des Kreisverbandes. Es findet eine Mitgliederversammlung pro Jahr statt. Im Übrigen wird die Kreismitgliederversammlung auf Beschluss des Kreisvorstandes, auf Antrag von zwei Stadtbezirksvorständen oder auf Antrag von 20 von 100 stimmberechtigten Mitgliedern einberufen.
(2) Die Kreismitgliederversammlung hat das Recht, über alle Fragen des Kreisverbandes zu entscheiden, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Ausschließlich die Kreismitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Kreisvorstandes;
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern;
3. die Wahl von Delegierten der Jungen Union Bonn für die Bezirkstagung der Jungen Union Mittelrhein und die Landestagung der Jungen Union NRW;
4. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer;
5. die Entlastung des Kreisvorstandes;
6. die Annahme und Änderung der Satzung;
(3) Die Kreismitgliederversammlung ist ordentlich einberufen, wenn die Einladungsfrist von zwei Wochen eingehalten ist. Die Einladung gilt mit dem zweiten Tag nach der Aufgabe als zugestellt. Die Einladung erfolgt postalisch. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Weg (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat. In Fällen besonderer politischer Dringlichkeit beträgt die Einladungsfrist zu einer Sondersitzung zwei Tage. In Fällen besonderer Dringlichkeit beträgt die Einladungsfrist eine Woche. Die Dringlichkeit ist von der Versammlung zu bestätigen.
(4) Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist vor Beginn und auf Antrag festzustellen. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordentlich eingeladen worden ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so findet eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung statt. Eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung findet innerhalb von zwei Wochen, frühestens aber einer Woche nach der nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung statt.
(5) Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht, bis zum Ablauf der vorgesehenen Antragsfrist und unter Nachweis der erforderlichen Zahl von fünf unterstützenden Unterschriften (seine eigene Unterschrift mit eingerechnet) Anträge an die Kreismitgliederversammlung zu stellen. Die Versammlungsleitung hat die Pflicht, über fristgemäß eingegangene Anträge abstimmen zu lassen. Fristgerecht ist ein Antrag, wenn er schriftlich mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreisvorsitzenden eingereicht wird.
Entsprechend gilt dies auch für jedes Mitglied eines Stadtbezirksverbandes für die jeweilige Mitgliederversammlung im Stadtbezirk. Die erforderliche Zahl unterstützender Unterschriften für einen Antrag liegt bei einem Stadtbezirk mit 100 oder mehr Mitgliedern bei drei Unterschriften und mit weniger als 100 Mitgliedern bei zwei Unterschriften.
Antragsberechtigt sind über die Mitglieder hinaus
für die Kreismitgliederversammlung:
- Der Kreisvorstand
- Die Stadtbezirksvorstände
für die Mitgliederversammlungen in den Stadtbezirksverbänden:
- Der Stadtbezirksvorstand
- Die Ortsverbandsvorstände
Außerdem können Initiativanträge unter Berücksichtigung der oben genannten Zahl an unterstützenden Unterschriften zur aktuellen politischen Lage eingebracht werden. Die Kreismitgliederversammlung legt zu Beginn fest bis wann Initiativanträge eingereicht werden müssen.
§ 12 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand der Jungen Union Bonn besteht aus:
1. dem Kreisvorsitzenden
2. mindestens 1 (einem) höchstens 3 (drei) stellvertretenden Kreisvorsitzenden
3. dem Kreisschatzmeister
4. mindestens 4 (vier) höchstens 7 (sieben) Beisitzern.
Die Stadtbezirksvorsitzenden der Jungen Union Bonn und der Kreisgeschäftsführer nehmen, sofern sie nicht dem Kreisvorstand angehören, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreisvorstandes teil.
(2) In den Kreisvorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied des Kreisverbandes Bonn ist.
(3) Eine Vertretung der gewählten und beratenden Mitglieder des Kreisvorstandes bei den Vorstandssitzungen ist unzulässig. Die Kreisvorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Eine mitgliederöffentliche Kreisvorstandssitzung findet statt, wenn die Mehrheit des Kreisvorstandes dies beschließt.
(4) Der Kreisvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Die Neuwahl findet im zweiten Quartal des Jahres statt.
(6) Dem Kreisvorstand obliegt die politische und organisatorische Führung des Kreisverbandes zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Dabei ist er insbesondere verantwortlich für:
1. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung;
2. die Erledigung der laufenden Geschäfte;
3. die Förderung der Arbeit der Stadtbezirksverbände;
4. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Benennung von Kandidaten für Ämter und Mandate;
5. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Jungen Union Bonn;
6. die Benennung von Vorschlägen für die vom JU-Bezirksverband Mittelrhein zu wählenden Delegierten für den Deutschlandtag.
(7) Der Kreisvorstand ist an die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung gebunden.
(8) Der Kreisvorstand überträgt jedem Vorstandsmitglied einen bestimmten Arbeitsbereich. Die Mitglieder sind über die Arbeitsverteilung im Kreisvorstand zu unterrichten. Der Kreisvorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und soll mindestens alle zwei Monate tagen.
(9) Der Vorsitzende hat darüber hinaus den Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
(10) Die Einladungsfrist beträgt mindestens fünf Tage. Der Versand einer Einladung auf elektronischem Weg (E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich darin eingewilligt hat. In Fällen besonderer politischer Dringlichkeit beträgt die Einladungsfrist zu einer Sondersitzung zwei Tage. Der Vorstand ist beschlussunfähig, wenn nicht alle Mitglieder rechtzeitig eingeladen worden sind und wenn nicht mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er bleibt beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.
(11) Der Kreisvorstand kann in Sonderfällen sachkundige Mitglieder zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Die Leiter der Arbeitskreise und Projektgruppen sind auf Antrag zu den Vorstandssitzungen einzuladen, wenn ihren Arbeitsbereich betreffende Fragen auf der Tagesordnung der Vorstandssitzung stehen.
(12) Über die Sitzungen des Kreisvorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die die Beschlüsse und eine Anwesenheitsliste enthalten. Persönliche Erklärungen sind aufzunehmen. Die Niederschriften sind in der darauffolgenden Sitzung zu genehmigen.
(13) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(14) Der Kreisvorstand gibt auf der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit der Jungen Union Bonn im vergangenen Jahr.
(15) Erfüllen Stadtbezirks- und Ortsverbände die ihnen nach der Satzung obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht, so hat der Kreisvorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung der betreffenden Gliederungen des Kreisverbandes einzuberufen.
(16) Der Kreisvorstand entscheidet über Gründung, Abgrenzung und Auflösung der Stadtbezirksverbände und der Ortsverbände. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Landesvorstand
§ 13 Kreisvorsitzender
(1) Der Kreisvorsitzende ist Sprecher des Kreisverbandes, wobei er an die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung und des Kreisvorstandes gebunden ist.
(2) Der Kreisvorsitzende hat in allen vom Kreisverband und dessen Organen durchgeführten Sitzungen und Versammlungen Sitz und Stimme sowie das Recht, den Vorsitz zu führen.
(3) Der Kreisvorsitzende und seine Stellvertreter haben das Recht, beratend an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe des Kreisverbandes und seiner Gliederungen (Stadtbezirks- und Ortsverbände) teilzunehmen.
(4) Legt der Kreisvorsitzende sein Amt während der Wahlperiode nieder, so ist durch den Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt eine Kreismitgliederversammlung für die Wahl seines Nachfolgers einzuberufen. Diese Kreismitgliederversammlung hat innerhalb weiterer vier Wochen stattzufinden. Die Amtszeit des Nachfolgers läuft mit der des amtierenden Kreisvorstandes ab.
§ 14 Finanzielle Außenvertretung
Neben dem Kreisvorsitzenden vertritt der Kreisschatzmeister den Kreisverband in finanziellen Angelegenheiten nach innen und nach außen.
§ 15 Kommunalpolitischer Ausschuss
(1) Der kommunalpolitische Ausschuss ist der ständige kommunalpolitische Arbeitskreis der Jungen Union Bonn.
(2) Er hat die Aufgabe, das kommunalpolitische Programm der Jungen Union weiterzuentwickeln und Aussagen zu politischen Tagesfragen zu erarbeiten.
(3) Stets zu den Sitzungen des kommunalpolitischen Ausschuss einzuladen sind die Mandatsträger, soweit sie der Jungen Union Bonn angehören, sowie der Kreisvorstand. (4) Der Kreisvorstand setzt einen Leiter und mindestens einen stellvertretenden Leiter des kommunalpolitischen Ausschusses für die Dauer eines Jahres ein. Der Leiter und die stellvertretenden Leiter des kommunalpolitischen Arbeitskreises können durch den Kreisvorstand abberufen werden.
§ 16 Arbeitskreise und Projektgruppen
(1) Der Kreisvorstand kann die Einrichtung von Arbeitskreisen und Projektgruppen beschließen.
(2) Der Kreisvorstand beauftragt ein Mitglied des Kreisverbandes mit der Leitung der Arbeitskreise oder der Projektgruppe.
(3) Die Bekanntmachung und Ausführung von Beschlüssen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstandes.
§ 17 Misstrauensantrag
(1) Ein Misstrauensantrag kann nur gegen jedes Vorstandsmitglied einzeln eingebracht werden. Die Mitgliederversammlung kann einem Vorstandsmitglied das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass sie in geheimer Abstimmung mit der absoluten Mehrheit einen Nachfolger wählt.
(2) Ein Misstrauensantrag muss von mindestens 20 von 100 stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt und begründet werden. Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied eines Stadtbezirksvorstandes muss von 20 von 100 Mitgliedern des jeweiligen Stadtbezirks schriftlich gestellt und begründet werden.
(3) Der Vorstand hat binnen 7 Tagen ab Eingang des Misstrauensantrages über dessen Zulässigkeit zu befinden. Die Mitgliederversammlung, in der über den Misstrauensantrag entschieden wird, ist innerhalb von drei Wochen ab der Entscheidung des Vorstandes über die Zulässigkeit durchzuführen. Ein Misstrauensantrag und seine Begründung ist allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 18 Wahlen und Abstimmung
(1) Wahlen werden geheim durchgeführt. Davon kann bei den Wahlen der Mandatsprüfungskommission und der Stimmzählkommission abgesehen werden.
(2) Für die Wahl des Kreisvorsitzenden, der Stellvertreter und des Kreisschatzmeisters ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Falls zwei Wahlgänge ergebnislos bleiben, so findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Diese Regelung findet auch für die Wahl der Stadtbezirksvorsitzenden Anwendung.
(3) Die bis zu sieben Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen. Bei Stimmgleichheit auf den letzten oder vorletzten Wahlstellen erfolgt eine Stichwahl, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Kreisvorstand aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes statt. Diese Regelung findet auch für die Wahl der Stadtbezirksvorsitzenden und deren Stellvertreter Anwendung.
(5) Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Abstimmungen über einen Misstrauensantrag sind geheim durchzuführen. Im Übrigen ist eine geheime Abstimmung dann erforderlich, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (7) Für die Entlastung des Vorstandes ist die einfache Mehrheit erforderlich.
§ 19 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Kreismitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§ 20 Änderungen, Ergänzungen und Inkrafttreten der Satzung
(1) Satzungsänderungen können nur von der Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung ist den Mitgliedern mit der Einladung bekanntzugeben.
(3) Soweit in dieser Satzung keine Bestimmungen enthalten sind, gelten die Bestimmungen der Satzung des JU Landesverbandes NRW entsprechend. Für die Stadtbezirksverbände findet diese Satzung, insbesondere über die Mitgliederversammlung und Vorstand, entsprechend Anwendung.
(4) Diese Satzung wurde auf der Kreismitgliederversammlung am 25. Mai 2016 beschlossen. Sie tritt unter gleichzeitiger Aufhebung der bisher geltenden Satzung am 25. Mai 2016 in Kraft. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14. Juni 2017 und auf der Mitgliederversammlung am 29. Mai 2019 geändert.